Februar 22

Abmahngefahr durch Neufassung des § 32d UrhG – Pflichten für Nutzer von urheberrechtlichen Inhalten!

Die Neufassung des § 32 d UrhG sorgt derzeit im Web für Irritationen. Wir erläutern Ihnen die Pflichten, die durch diesen Paragraphen für Sie als Nutzer urheberrechtlicher Inhalte entstehen. In der Tat besteht hier nach unserer Prüfung derzeit eine erhöhte Gefährdungslage für Abmahnungen. I. „Neue“ Rechtslage Seit dem 07.06.2021 regelt die Neufassung des § 32d.